AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gleichstrom GmbH
Stand 11/2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gleichstrom GmbH
Stand 11/2025
- Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Lieferungen und Leistungen der Gleichstrom GmbH. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als vereinbart, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
- Rechtsgrundlagen
Für alle Verträge zwischen der Gleichstrom GmbH und dem Auftraggeber gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ergänzend hierzu finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung, soweit sie von den gesetzlichen Regelungen abweichen oder diese ergänzen.
- Angebot, Einbauvoraussetzungen und Zusatzarbeiten
Die Erstellung eines Angebots durch den Auftragnehmer ist grundsätzlich kostenfrei. Sollte der Auftraggeber jedoch umfangreiche Vorleistungen wünschen – etwa detaillierte Aufmaße, technische Sonderplanungen oder Berechnungen – kann der Auftragnehmer nach vorheriger Abstimmung hierüber eine gesonderte Vergütung in Rechnung stellen. Wenn nach der Angebotserstellung kein Vertrag zustande kommt, können diese Kosten bis zu einer Höhe von maximal 2 % der Angebotssumme berechnet werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, alle baulichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere ein ungehinderter Zugang zur Baustelle, eine geeignete Elektroinfrastruktur sowie vorbereitete Dach- oder Fassadenflächen, die eine Montage ermöglichen. Abweichende Vereinbarungen müssen ausdrücklich schriftlich getroffen werden. Die Verantwortung für die Tragfähigkeit des Daches oder anderer Montageflächen liegt ausschließlich beim Auftraggeber. Eine statische Prüfung des Gebäudes wird durch den Auftragnehmer nicht vorgenommen. Der Auftraggeber hat daher sicherzustellen, dass die Statik für die Montage von Solaranlagen, Wärmepumpen oder Klimageräten geeignet ist. Auf Wunsch kann der Auftragnehmer einen qualifizierten Statiker empfehlen; die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Steht das Gebäude unter Denkmalschutz oder bestehen genehmigungsrechtliche Besonderheiten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dies vor Annahme des Angebots mitzuteilen und sämtliche erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen. Der Auftragnehmer übernimmt für verspätet oder nicht erteilte Genehmigungen keine Haftung. Liegt eine Einbauvoraussetzung nicht oder nur teilweise vor, ist der Auftragnehmer berechtigt, notwendige Zusatzarbeiten zu marktüblichen Vergütungssätzen auszuführen und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Gleichzeitig verlängern sich eventuell vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
- Lieferzeiten und Ausführung
4.1 Ausführungs- und Lieferfristen
Alle genannten Ausführungs- und Lieferfristen stellen grundsätzlich realistische Zieltermine dar. Sie gelten jedoch nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet worden sind. Verbindliche Termine können nur eingehalten werden, wenn der Auftraggeber alle notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und Informationen rechtzeitig bereitstellt und vereinbarte Zahlungen fristgerecht leistet. Werden diese Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, verlängern sich die Ausführungsfristen entsprechend. Kommt es durch Umstände auf Seiten des Auftraggebers – etwa nicht vorbereitete Montageflächen, fehlenden Zugang zur Baustelle oder verspätete Zahlungen – zu Verzögerungen, so gehen die daraus entstehenden Mehrkosten und Zeitverluste zu seinen Lasten. Verändert der Auftraggeber nachträglich seine Anforderungen oder wünscht zusätzliche Leistungen, so kann dies eine Anpassung der vereinbarten Fristen und eine Anpassung der Vergütung erforderlich machen. Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungswünsche aus technischen oder zeitlichen Gründen abzulehnen.
4.2 Lieferverzögerungen aufgrund äußerer Umstände
Dem Auftraggeber ist bekannt, dass es insbesondere im Bereich der Photovoltaik- und Wärmepumpentechnik zu globalen Lieferengpässen kommen kann. Verzögerungen von bis zu zwölf Monaten gelten als zumutbar. Sollte eine Verzögerung darüber hinausgehen, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Lieferung innerhalb von weiteren 14 Tagen zusagt oder wenn die fehlenden Komponenten die grundlegende Funktion der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen.
- Abnahme
Nach Abschluss der Arbeiten wird zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine gemeinsame Abnahme durchgeführt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich mitzuteilen. Nimmt der Auftraggeber die Anlage ganz oder teilweise bereits in Gebrauch, ohne zuvor eine Abnahme zu erklären, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sieben Kalendertagen automatisch als erfolgt, sofern in diesem Zeitraum keine schriftliche Mängelanzeige erfolgt.
- Zahlungen und Abschlagszahlungen
Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang von dem Auftraggeber zu begleichen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang zu unterbrechen.
Für längere Werkleistungen kann der Auftragnehmer wöchentliche Abschlagszahlungen verlangen. Diese richten sich nach dem Wert der bereits erbrachten Leistungen sowie nach den für das Projekt verauslagten Kosten. Der Auftraggeber darf nur dann Beträge einbehalten, wenn Mängel bestehen; die Höhe des Einbehalts darf jedoch maximal das Doppelte der voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung betragen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe fällig.
- Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug und zahlt auch nach einer angemessenen Fristsetzung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine gelieferten Komponenten wieder auszubauen, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
- Kündigung
Beide Parteien können den Vertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen kündigen. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt zu kündigen, wenn der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt oder fällige Zahlungen trotz Fristsetzung nicht leistet. In diesem Fall hat der Auftraggeber sämtliche bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu bezahlen sowie eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 BGB zu leisten.
- Gewährleistung
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass alle gelieferten Komponenten und ausgeführten Arbeiten zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Für auftretende Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Offensichtliche Mängel hat der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Erst wenn diese fehlgeschlagen sind oder nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden, kann der Auftraggeber weitere Rechte wie Minderung oder Rücktritt geltend machen. Herstellergarantien bleiben von den Gewährleistungsrechten unberührt.
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Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Keine Haftung besteht für Schäden, die aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers entstehen, ebenso wenig für Schäden, die aus baulichen Gegebenheiten resultieren, deren Prüfung ausdrücklich in der Verantwortung des Auftraggebers liegt (z. B. mangelnde Tragfähigkeit des Dachstuhls). Gleiches gilt für Schäden, die durch nachträgliche Eingriffe des Auftraggebers oder durch Dritte verursacht werden.
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Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand Mainz vereinbart.
- Besondere Bestimmungen für gewerbliche Kunden
Beauftragt ein gewerblicher Auftraggeber einen Architekten oder Sachverständigen mit der Prüfung einer Rechnung, so muss diese Prüfung innerhalb einer Woche erfolgen. Die Zahlungsfrist verlängert sich dadurch auf maximal 14 Werktage.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Gleichstrom Managementsystems
I. Gegenstand der Nutzungsbedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Nutzung des durch die Gleichstrom GmbH angebotene Gleichstrom Energiemanagementsystems.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Nutzung des durch die Gleichstrom GmbH angebotene Gleichstrom Energiemanagementsystems.
- Gegenstand des Vertrags ist das entgeltliche Nutzungsrecht des Gleichstrom Energiemanagementsystems.
- Die Gleichstrom GmbH ist Inhaber sämtlicher gewerblicher Schutz- und Urheberrechte an dem Gleichstrom Energiemanagementsystem.
II. Vertragsschluss & Laufzeit
- Die Vertragslaufzeit beginnt mit der betriebsbereiten Installation der App beim Kunden. Erfolgt die Installation durch den Kunden selbst, beginnt die Laufzeit mit der Fertigstellung der Anlage bzw. der damit gegebenen Möglichkeit zur Nutzung des Systems.
- Der Vertrag wird auf unbefristete Zeit geschlossen.
- Der Vertrag kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 4-wöchigen Frist zum Ende des Monats gekündigt werden oder aber aus wichtigen Gründen.
III. Nutzungsumfang
- Die Gleichstrom GmbH gewährt dem Kunden ein monatlich zu zahlendes, zeitlich nicht befristetes Recht zur Nutzung des Gleichstrom Energiemanagementsystems gemäß der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Pakets (Standard, Premium).
- Die Lizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software im Rahmen des normalen Gebrauchs. Es dürfen keinerlei Änderungen oder Vervielfältigungen der Software vorgenommen werden.
IV. Gewährleistung und Haftung
- Die Gleichstrom GmbH gewährleistet, dass das Gleichstrom Energiemanagementsystem mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach derzeitigem Stand der Technik der völlige Ausschluss von Softwarefehlern nicht möglich. Die Fehlerberichtigung erfolgt nach Wahl der Gleichstrom GmbH, je nach Bedeutung des Fehlers, durch die Lieferung einer verbesserten Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers.
- Die Gleichstrom GmbH garantiert für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware.
- Fehler, die im Gleichstrom Energiemanagementsystem auftreten, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden durch die Lieferung eines Updates berichtigt. Der Kunde ist verpflichtet, eine ihm von der Gleichstrom GmbH im Rahmen der Fehlerberichtigung angebotene Softwareversion zu übernehmen.
- Die Gleichstrom GmbH haftet dem Kunden gegenüber nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, unerlaubte Handlung, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis, Freistellung, etc.)
- Im Rahmen des technischen Fortschritts wird das Gleichstrom Energiemanagementsystem laufend weiterentwickelt, wodurch bestehende Funktionen geändert werden oder entfallen können sowie neue Funktionen hinzutreten können. Ein Anspruch auf einen bestimmten Leistungsumfang oder Schadenersatz im Falle von Änderungen besteht nicht.
V. Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
- Die Gleichstrom GmbH ist zu einer Änderung der AGBs berechtigt, wenn eine für den Kunden oder die Firma selbst unvorhersehbare Veränderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintreten, auf deren keine der Parteien Einfluss hat.